Benutzungssatzung der Stadtbücherei Kolbermoor
Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Bücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kolbermoor.
(2) Sie dient durch die Bereitstellung von Medien und durch ihre Informationsvermittlung dem kulturellen Leben der Stadt, sowie der allgemeinen Information, der Fort-, Aus- und Weiterbildung, dem Studium, der Berufsausübung und der Freizeitgestaltung der Einwohnerinnen und Einwohner.
(3) Sie vermittelt den Leihverkehr mit anderen Büchereien und Bibliotheken im Fernleihsystem und im regionalen Verbundsystem biblio18.
(4) Sie bietet Veranstaltungen zur literarischen und allgemeinen Bildung an und unterstützt Schulen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Stadt Kolbermoor in ihrem Bildungsauftrag.
(5) Die Bücherei steht jedermann offen.
(6) Die Öffnungszeiten werden ortsüblich sowie ergänzend dazu durch Aushang am Eingang der Bücherei bekannt gemacht.
§ 2 Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich an. Bei der Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument vorzulegen.
(2) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr benötigen die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters, der dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet.
(3) Juristische Personen melden sich durch einen schriftlichen Antrag ihres Vertretungsbevollmächtigten an.
(4) Der Benutzer erkennt die Benutzungssatzung und die jeweils gültige Gebührensatzung mit der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach Abs. 3 gilt die Anerkennung dieser Benutzungssatzung auch mit Wirkung für die Institution.
(5) Der Benutzer erklärt sich bei der Anmeldung mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.
§ 3 Benutzerausweis
(1) Der Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der für die Ausleihe benötigt wird, nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Erwachsene können ihre eigenen Medien nicht auf einen Kinderausweis ausleihen.
(2) Jeder Wohnungs- und Namenswechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bücherei sofort zu melden. Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Gebühr zu zahlen.
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung eventuell vom Benutzer bereits entrichteter Gebühren ist ausgeschlossen.
§ 4 Ausleihe und Benutzung
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises. Die Medien werden vom Benutzer selbst am Ausleihterminal entliehen.
(2) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bücherei benutzt werden können und die jeweils aktuellsten Zeitschriftenhefte.
(3) Leihfrist
Die Leihfrist beträgt für Bücher, Hörbücher, CDs und Brettspiele vier Wochen. Alle anderen Medien (Zeitschrifteneinzelhefte, DVDs, DVD-ROMs, CD-ROMs, Konsolenspiele) können zwei Wochen ausgeliehen werden. Die Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist zurückzugeben. Die Abgabe eines Mediums am Rückgabebriefkasten ist erst dann erfolgt, wenn von der Bücherei die Rückbuchung am Computer vorgenommen wurde. Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen für den Benutzer, unabhängig von einer Mahnung, Kosten nach der Gebührensatzung.
(4) Verlängerung
Die Leihfrist kann bei Büchern einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen der Büchereimitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist dabei das entliehene Medium vorzuweisen. Bei allen anderen Medien ist eine Verlängerung nicht möglich.
(5) Vormerkung
Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr vorbestellt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, sobald das vorgemerkte Medium zur Abholung bereit liegt.
(6) Fernleihe
Medien, die sich nicht im Bestand der Bücherei befinden, können gegen eine Gebühr nach den hierfür geltenden Bestimmungen durch die Fernleihe vermittelt werden. Der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorbestellte Medium zur Abholung bereit liegt.
(7) Internet
Die Internetarbeitsplätze können ausschließlich von Benutzern, die einen gültigen Benutzerausweis besitzen, kostenlos genutzt werden. Für die Benutzung von Computern und sonstigen Geräten kann von der Bücherei eine maximale
Benutzungszeit festgelegt werden. Bei Benutzern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die einmalige schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Angebote mit rechtsradikalen, extremistischen und pornografischen Inhalten dürfen nicht geladen werden. Die Stadtbücherei hat keinen Einfluss auf die Inhalte im Internet und übernimmt keine Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Informationen.
(8) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
(9) Ist der Benutzer mit der Rückgabe der entliehenen Medien in Verzug oder hat er geschuldete Kosten nicht entrichtet, werden an ihn keine weiteren Medien entliehen.
§ 5 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
(1) Der Benutzer überzeugt sich vor der Ausleihe vom ordnungsgemäßen Zustand und der Vollständigkeit der Medien. Er ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung.
(2) Er ist dafür verantwortlich, dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.
(3) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Festgestellte Schäden sind sofort zu melden. Es ist nicht erlaubt, Beschädigungen eigenmächtig zu beheben oder beheben zu lassen.
(5) Der Verlust entliehener Medien muss der Bücherei unverzüglich angezeigt werden.
(6) Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe nach der dritten Mahnung kann die Bücherei vom Benutzer - unabhängig von einem Verschulden - nach ihrer Wahl die Kosten für die Neuanschaffung oder die Anschaffung anderer gleichwertiger Medien zuzüglich einer Einarbeitungspauschale verlangen.
(7) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.
(8) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstehen.
(9) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Medien und Programme entstehen.
(10) Ergänzende Benutzungsregelungen für EDV-Nutzung werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 6 Hausordnung und Hausrecht
(1) Die Leitung der Bücherei sowie die Büchereimitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen in der Stadtbücherei das Hausrecht im Namen des Ersten Bürgermeisters wahr.
(2) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bücherei so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird.
(3) Rauchen und Essen sind in der Bücherei nicht gestattet.
(4) Tiere dürfen nicht in die Bücherei mitgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Blindenhunde.
(5) Für eingebrachte verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände (insbes. Wertsachen, Geld, Kleidung) übernimmt die Bücherei keine Haftung.
(6) Sammlungen, Werbungen, Auslage von Materialien sowie jegliche Gewerbetätigkeit sind in der Bücherei nicht gestattet. Über Ausnahmen bestimmt die Büchereileitung.
(7) Den Anordnungen der Büchereimitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Einzelfall von den Regelungen dieser Benutzungssatzung abweichen können, ist Folge zu leisten.
§ 7 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Benutzungssatzung oder Anordnungen der Büchereimitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen, können auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung der Ausleihe und/oder dem Aufenthalt in der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kolbermoor, den 23.03.2012 Kloo
Erster Bürgermeister
Für das Ausleihen von Büchern und anderen Medien im Rahmen der in der Benutzungssatzung geregelten Ausleihfristen werden keine Gebühren erhoben. Die Erhebung von Verspätungsgebühren und anderen Entgelten erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Stadtbücherei benutzt und den Auftrag zur Erbringung einer Leistung erteilt oder Kosten verursacht.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Verspätungsgebühren und sonstige Gebühren entstehen mit der jeweiligen Inanspruchnahme einer Leistung, mit der Überschreitung der Leihfrist oder aber mit der Bekanntgabe des Anspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner.
(2) Sämtliche Gebühren und Entgelte sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.